Hintergrundwissen

Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe

Wer als Unternehmen künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nimmt und verwertet, muss – bis auf wenige Ausnahmen – die Künstlersozialabgabe bezahlen. Ab 2023 steigt dieser Abgabesatz auf 5 Prozent.

Anja Eglmeyer, Geschäftsführerin Strategie und Web der designerei Werbeagentur

| Strategie & Web

Motivbild mit Stiften und grafischer Arbeit zur Illustration des Themas „Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe”

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine staatliche Einrichtung und wurde ins Leben gerufen, um selbstständige Künstler und Publizisten sozial abzusichern. Dabei zahlen die versicherten Künstler einen Arbeitnehmeranteil, während der Arbeitgeberanteil über staatliche Zuschüsse sowie über die Künstlersozialabgabe erbracht.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht in dieser Form seit 01.01.1983 und taucht regelmäßig in den Medien auf.

Wer zahlt die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe zahlen die Auftraggeber künstlerischer Leistungen, zu denen auch Designleistungen zählen. Denn die verwertenden Unternehmen erzielen mit diesen Leistungen Einnahmen und sind somit laut Gesetz abgabepflichtig. Wer also als Unternehmen, Institution oder Verein freiberufliche oder in einer GbR tätige Designer beauftragt, hat die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Agenturen mit der Rechtsform GmbH, UG, KG, Ltd. oder AG, da sie als juristische Personen gelten.

Künstlersozialkasse 2023

Der Abgabesatz variiert von Jahr zu Jahr. Aufgrund der Pandemie und der daraus folgenden wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft beträgt der Abgabesatz im Jahr 2023 5 % des Nettohonorars. Ausgenommen von der Abgabe sind Reise- und Bewirtungskosten sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Der neue Abgabesatz wurde mit der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 festgelegt.

Wo finde ich bei Ihnen Informationen zur Abgabepflicht?

In Punkt F.6 unserer AGB weisen wir ausdrücklich darauf hin: „Die Inanspruchnahme von künstlerischen Leistungen der designerei kann sozialabgabenpflichtig sein. Hierfür ist die Künstlersozialabgabe gesondert zu zahlen.“

Bitte wenden Sie sich bei weitergehenden rechtlichen Fragen an Ihren Steuerberater, da wir für Rechtsinformationen keine Haftung übernehmen können.

Übrigens: Seit dem 1. Januar 2015 ist das sog. „Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz“ in Kraft. Demzufolge prüft die Deutsche Rentenversicherung nun jährlich bei einer größeren Anzahl von Auftraggebern, ob sie ihrer Abgabenpflicht an die Künstlersozialkasse nachgekommen sind. Gegebenenfalls ist eine Nachzahlung fällig.

Warum Ihr Auftrag an die designerei sich in jedem Fall lohnt

Auch wenn bei einer GmbH-geführten Agentur keine Abgabe erhoben wird, würde sich ein Wechsel für Sie als Auftraggeber wirtschaftlich nicht lohnen. Denn hier müssen Sie mit deutlich höheren Vergütungen rechnen. In diese fließen ein höherer Verwaltungsaufwand, die Sozialabgaben für die Angestellten sowie die Künstlersozialabgaben für freie Mitarbeiter ein. Als Kunde sparen Sie also im Endeffekt nichts ein.

Eine Rechnungskürzung von unserer Seite steht selbstverständlich außer Frage. Denn dies wäre ein eindeutiger Straftatbestand nach dem Sozialgesetzbuch. Vergleichbar wäre dies mit einem Arbeitgeber, der von seinen Mitarbeitern die Rückzahlung der Sozialabgaben verlangen würde.

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe

www.kuenstlersozialkasse.de

agd.de/auftraggeber/emag/was-muss-ich-als-auftraggeber-ueber-die-kuenstlersozialkasse-wissen

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